Rechtsprechung
   LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,42388
LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15 (https://dejure.org/2015,42388)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.10.2015 - 4c O 34/15 (https://dejure.org/2015,42388)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - 4c O 34/15 (https://dejure.org/2015,42388)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,42388) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • OLG Düsseldorf, 06.12.2012 - 2 U 46/12

    Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Verfügung wegen der Verletzung eines

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Um ein Verfügungspatent für ein einstweiliges Verfügungsverfahren tauglich zu machen, bedarf es daher grundsätzlich einer positiven Entscheidung der dafür zuständigen, mit technischer Sachkunde ausgestatteten Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanzen ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12 ).

    Umgekehrt folgt aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandentscheidung aber auch, dass, sobald sie vorliegt, der Bestand des Verfügungspatents grundsätzlich als ausreichend gesichert angesehen werden muss, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2011, Az. 2 U 40/11 - Leflunomid/Teriflunomid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12 ).

    Mit dem Gebot eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes in Patentsachen (Art. 50 Abs. 1 TRIPS, Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) Enforcement-RL) wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Verletzungsgericht, bevor es einstweilige Maßnahmen anordnet, stets den rechtskräftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abwarten würde ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2011, Az. 2 U 40/11 - Leflunomid/Teriflunomid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12 ).

    Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht allerdings dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2011, Az. 2 U 40/11 - Leflunomid/Teriflunomid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12) .

    Der Bestand des Verfügungspatents musste nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung somit grundsätzlich als ausreichend gesichert angesehen werden, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen und damit für die Verfügungsklägerin zu ermöglichen ( vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2011, Az. 2 U 40/11 - Leflunomid/Teriflunomid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12 ).

  • LG Düsseldorf, 30.04.2013 - 4b O 12/13

    Prothetischer Stent

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Mit Urteil vom 30. April 2013 erließ das Landgericht Düsseldorf (Az. 4b O 12/13) die beantragte Unterlassungsverfügung und führte in seinen Entscheidungsgründen aus, dass der Rechtsbestand des Verfügungspatents aufgrund der erstinstanzlichen Einspruchsentscheidung als gesichert angesehen werden könne.

    Die Verfügungsklägerin hatte bereits am 30. April 2013 vor dem Landgericht Düsseldorf eine einstweilige Verfügung, gestützt auf das Verfügungspatent, gegen ihre Wettbewerberin G (Az. 4b O 12/13) erwirkt.

    Soweit die Beschwerdeführer neue Druckschriften als nächstliegenden, neuheitsschädlichen Stand der Technik vorgelegt hatten, entschied das Landgericht, dass jedenfalls die Druckschriften WO X und EP X ( Anlage D 20 zu Anlage AR 16 und Anlage D 21 zu Anlage AR 16 ) keine neuen erfolgversprechenden Gesichtspunkte erkennen ließen, die zu einer anderen Beurteilung des Rechtsbestandes führen würden ( Urteil des Landgericht Düsseldorf vom 30. April 2013, Az. 4b O 12/13 ).

    Überdies war der Verfügungsklägerin die Tatsache, dass die Einsprechenden im Beschwerdeverfahren beanstandeten, die Einspruchsabteilung habe sich infolge einer Beschränkung der Redezeiten der Einsprechenden in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend mit den Argumenten der Einsprechenden auseinandersetzen können, bereits aus dem Verfügungsverfahren 4b O 12/13 gegen G bekannt.

  • OLG Düsseldorf, 10.11.2011 - 2 U 40/11

    Leflunomid/Teriflunomid

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Umgekehrt folgt aus der regelmäßigen Notwendigkeit einer positiven streitigen Rechtsbestandentscheidung aber auch, dass, sobald sie vorliegt, der Bestand des Verfügungspatents grundsätzlich als ausreichend gesichert angesehen werden muss, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2011, Az. 2 U 40/11 - Leflunomid/Teriflunomid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12 ).

    Mit dem Gebot eines effektiven vorläufigen Rechtsschutzes in Patentsachen (Art. 50 Abs. 1 TRIPS, Art. 9 Abs. 1 Buchstabe a) Enforcement-RL) wäre es nicht zu vereinbaren, wenn das Verletzungsgericht, bevor es einstweilige Maßnahmen anordnet, stets den rechtskräftigen Abschluss des Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens abwarten würde ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2011, Az. 2 U 40/11 - Leflunomid/Teriflunomid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12 ).

    Grund, die Rechtsbestandsentscheidung in Zweifel zu ziehen und von einem Unterlassungsgebot abzusehen, besteht allerdings dann, wenn das Verletzungsgericht die Argumentation der Einspruchs- oder Nichtigkeitsinstanz für nicht vertretbar hält oder wenn der mit dem Rechtsbehelf gegen die Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung unternommene Angriff auf das Verfügungspatent auf (z.B. neue) erfolgversprechende Gesichtspunkte gestützt wird, die die bisher mit der Sache befassten Stellen noch nicht berücksichtigt und beschieden haben ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2011, Az. 2 U 40/11 - Leflunomid/Teriflunomid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12) .

    Der Bestand des Verfügungspatents musste nach der Entscheidung der Einspruchsabteilung somit grundsätzlich als ausreichend gesichert angesehen werden, um eine einstweilige Verfügung zu rechtfertigen und damit für die Verfügungsklägerin zu ermöglichen ( vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 10. November 2011, Az. 2 U 40/11 - Leflunomid/Teriflunomid; OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Dezember 2012, Az. I - 2 U 46/12 ).

  • OLG Düsseldorf, 17.01.2013 - 2 U 87/12

    Ansprüche wegen der Verletzung eines Patents für ein Verfahren zur Herstellung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Dabei ist entscheidend, ob sich der Verletzte bei der Verfolgung seiner Ansprüche wegen einer Patentverletzung in einer solchen Weise nachlässig und zögerlich verhalten hat, dass aus objektiver Sicht der Schluss geboten ist, ihm sei an einer zügigen Durchsetzung seiner Rechte nicht gelegen, weswegen es auch nicht angemessen ist, ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu gestatten ( OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - "Flupirtin-Maleat"; Voß/Kühnen in: Schulte, PatG, 9. Auflage 2014, Rdnr. 416 ).

    Er muss das Gericht deshalb erst anrufen, wenn er - erstens - verlässliche Kenntnis aller derjenigen Tatsachen hat, die eine Rechtsverfolgung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erfolgversprechend machen, und wenn er - zweitens - die betreffenden Tatsachen in einer solchen Weise glaubhaft machen kann, dass sein Obsiegen sicher absehbar ist ( OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 236, 239 - "Flupirtin-Maleat" ).

  • OLG Hamburg, 16.12.2010 - 3 U 161/09

    Thromboseprophylaxe der EXtraklasse - Arzneimittelwerbung: Wahrung der

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Die Kenntnisnahme einer schutzrechtsverletzenden Ausführungsform setzt jedoch keine neue Dringlichkeitsfrist in Gang, wenn die positive Kenntnisnahme von einer kerngleichen Ausführungsform bereits zu einem früheren (ggf. dringlichkeitsschädlichen) Zeitpunkt erfolgt ist ( Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rdnr. 2096; zum Wettbewerbsrecht: OLG Hamburg, MDR 2011, 557 ).
  • OLG Düsseldorf, 29.04.2010 - 2 U 126/09

    Verfügungsgrund im Patentverletzungsverfahren

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Da der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung so eindeutig zu Gunsten des Verfügungsklägers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist ( OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 9, 143 - VA-LCD-Fernseher ) und von einem hinreichenden Rechtsbestand des dem Verfügungsantrag zugrundegelegten Patents im Allgemeinen nur ausgegangen werden kann, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens überstanden hat ( OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 - Harnkatheterset ), ist anerkannt, dass es der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentsachen nicht zwingend entgegensteht, dass der Patentinhaber vor Anbringung seines Verfügungsantrages zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsverfahren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht hat ( OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; LG Düsseldorf, InstGE 9, 110 - Dosierinhalator ).
  • OLG Düsseldorf, 29.05.2008 - 2 W 47/07

    Olanzapin

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    In Patentstreitigkeiten folgt daraus das Erfordernis, dass erstens die für die Eilmaßnahme sprechende zeitliche Dringlichkeit gegeben sein muss, und dass zweitens die Abwägung der widerstreitenden Interessen des Rechtsschutzsuchenden und des in Anspruch Genommenen hinsichtlich der einstweiligen Regelung zugunsten des Antragstellers bzw. Verfügungsklägers ausfallen muss ( OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2008, 329 - Olanzapin ).
  • OLG Düsseldorf, 13.11.2008 - 2 U 35/08

    Dringlichkeit einer einstweiligen Verfügung im Verfahren der Patentverletzung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Da der Erlass einer einstweiligen Unterlassungsverfügung wegen Patentverletzung grundsätzlich nur in Betracht kommt, wenn sowohl der Bestand des Verfügungspatents als auch die Frage der Patentverletzung so eindeutig zu Gunsten des Verfügungsklägers zu beantworten ist, dass eine fehlerhafte, in einem etwaigen nachfolgenden Hauptsacheverfahren zu revidierende Entscheidung nicht ernstlich zu erwarten ist ( OLG Düsseldorf, InstGE 12, 114 - Harnkatheterset; OLG Karlsruhe, InstGE 9, 143 - VA-LCD-Fernseher ) und von einem hinreichenden Rechtsbestand des dem Verfügungsantrag zugrundegelegten Patents im Allgemeinen nur ausgegangen werden kann, wenn das Verfügungspatent bereits ein erstinstanzliches Einspruchs- oder Nichtigkeitsverfahrens überstanden hat ( OLG Düsseldorf, InstGE 9, 140, 146 - Olanzapin; OLG Düsseldorf InstGE 12, 114 - Harnkatheterset ), ist anerkannt, dass es der Dringlichkeit einer einstweiligen Unterlassungsverfügung in Patentsachen nicht zwingend entgegensteht, dass der Patentinhaber vor Anbringung seines Verfügungsantrages zunächst die erstinstanzliche Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung abwartet, wenn der Rechtsbestand des Verfügungspatents streitig ist und ein vor der aufrechterhaltenden Einspruchs- oder Nichtigkeitsentscheidung eingereichtes Verfügungsverfahren mutmaßlich keine Erfolgsaussicht hat ( OLG Düsseldorf, InstGE 10, 124 - Inhalator; LG Düsseldorf, InstGE 9, 110 - Dosierinhalator ).
  • OLG Köln, 13.12.2013 - 6 U 100/13

    Wettbewerbswidrigkeit der Bewerbung die Haarstruktur verbessernder Eigenschaften

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob der Patentinhaber von dem Verletzungsprodukt bei einer Beobachtung des Marktes zeitiger hätte Kenntnis haben können, weil fahrlässiges Unwissen nicht schadet ( OLG Köln, GRUR-RR 2014, 127 - Haarverstärker; Berneke, Einstw. Verfügung, Rdnr. 78; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Auflage 2014, Rdnr. 2097 ).
  • OLG Hamburg, 30.01.2013 - 5 U 174/11

    SCHUFA - Wettbewerbsverstoß und Markenrechtsverletzung: Irreführung bei Drohung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 01.10.2015 - 4c O 34/15
    Auch hierbei darf er nicht dilatorisch agieren, sondern hat die erforderlichen Schritte jeweils zielstrebig in die Wege zu leiten und zu Ende zu führen ( OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2013, 263 - "Flupirtin-Maleat" ).
  • OLG Hamburg, 10.04.2008 - 3 U 78/07

    Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 2 UWG bei Hinnahme eines

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht